Verfügungsberechtigte und Besitzer von Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen nach §
29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigt worden ist, sind verpflichtet, diese von den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen.
§ 68 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 13.07.2021) ... ein Pflanzenschutzmittel oder ein Kultursubstrat nicht getrennt hält, 21. entgegen § 26 ein Lebensmittel, ein Futtermittel, Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat, nicht getrennt ...