§ 36 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung


§ 36 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1In der Zulassung kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ergänzend zu den in Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Bestimmungen insbesondere Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, einschließlich solcher über

1.
den bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung zum Schutz von Gewässern erforderlichen Abstand und Maßnahmen bei der Anwendung,

2.
die zur Anwendung berechtigten Personen und

3.
spezifische Risikominderungsmaßnahmen in bestimmten Gebieten

festlegen. 2In der Zulassung kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit außerdem

1.
die Art der Verpackung,

2.
die Eignung des Pflanzenschutzmittels für nichtberufliche Anwender unter Berücksichtigung insbesondere der Eigenschaften der Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der Anwendungsform und der Verpackungsgröße oder

3.
die Eignung des Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 17 Absatz 1

festlegen.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann auf Antrag festlegen, dass ein für berufliche Anwender zugelassenes Pflanzenschutzmittel auf Grund seiner Eigenschaften auch im Haus- und Kleingartenbereich angewendet werden darf, soweit sich das für berufliche Anwender zugelassene Pflanzenschutzmittel nur durch Packungsgröße oder Darreichungsform von einem für nichtberufliche Anwender zugelassenen Pflanzenschutzmittel unterscheidet.

(3) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verbindet die Zulassung mit den Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, die

1.
für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung sowie

2.
zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen erheblichen schädlichen Auswirkungen, insbesondere für den Naturhaushalt,

erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 1 nicht getroffen werden. 2Ferner verbindet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Anwendungsbestimmungen oder Auflagen. 3Unbeschadet des § 31 hat der Zulassungsinhaber die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzungen von Anwendungsbestimmungen oder Auflagen sowie sonstige Änderungen in der Gebrauchsanleitung unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu machen. 4Geeignet ist auch eine Veröffentlichung auf einer Internetseite des Zulassungsinhabers.

(4) Rechtsbehelfe gegen die Anordnung von Anwendungsbestimmungen oder Auflagen haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, soweit dies für den in § 1 Nummer 3 aufgeführten Schutzzweck erforderlich ist, durch Auflagen anordnen, dass während der Dauer der Zulassung bestimmte Kenntnisse bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels gewonnen, gesammelt und ausgewertet und ihm die Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt werden. 2Auf Verlangen sind ihm die entsprechenden Unterlagen und Proben vorzulegen. 3Werden die Ergebnisse oder die entsprechenden Unterlagen und Proben nicht innerhalb der bestimmten Frist mitgeteilt, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Ruhen der Zulassung anordnen.

(6) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit auf Vorschlag der zuständigen Behörde eines Landes ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für

1.
ein bestimmtes Gebiet dieses Landes und

2.
bestimmte Pflanzenschutzmittel

von den mit der jeweiligen Zulassung festgesetzten Auflagen und Anwendungsbestimmungen abweichende Anforderungen hinsichtlich der Anwendung festzulegen, wenn durch geeignete Risikominderungsmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser und keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, entstehen. 2Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einmal jährlich über die in dem abgegrenzten Gebiet getroffenen Überwachungsmaßnahmen.

(7) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 6 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. 2Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

1.
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates und des Einvernehmens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und

2.
ergehen im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt; es gilt als erteilt, wenn es nicht binnen 20 Tagen nach Eingang des Einvernehmensersuchens des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verweigert wird.

(8) Für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 278 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 36 PflSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 278 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 375 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 36 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PflSchG Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (vom 13.07.2021)
... und Lebensmittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 festgestellt hat. (4) Eine Zulassung ist nicht erforderlich für die Anwendung ...
§ 40 PflSchG Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren (vom 27.06.2020)
... § 1 genannten Zwecke nähere Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbestimmungen nach § 36 sowie deren Ausgestaltung und deren Berücksichtigung bei der Zulassung von ...
§ 66 PflSchG Übermittlung von Daten
... hinaus Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 33 bis 39 und 42 erlangt hat, an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies durch ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Altes Land Pflanzenschutzverordnung (AltLandPflSchV)
V. v. 11.03.2015 BAnz AT 16.03.2015 V2; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
 
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Zitat in folgenden Normen

Altes Land Pflanzenschutzverordnung (AltLandPflSchV)
V. v. 11.03.2015 BAnz AT 16.03.2015 V2; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
§ 7 AltLandPflSchV Überwachung (vom 24.06.2016)
... der §§ 4, 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 bis 3. Die Berichte nach § 36 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4111
Artikel 1 5. PflSchAnwVÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist, 4. auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 375 10. ZustAnpV Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 15. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Altes Land Pflanzenschutzverordnung
V. v. 25.04.2013 BAnz AT 02.05.2013 V1
Eingangsformel AltesLandPflSchV
... Grund des § 36 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) verordnet das ...
§ 2 AltesLandPflSchV Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Risikominderungsmaßnahmen
... nach Absatz 1 und die Einhaltung der Pflichten des § 3. Die Berichte nach § 36 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und ...

Pflanzenbeschauverordnung
neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
§ 7 PflBeschauV Eingangsort (vom 08.09.2015)
... ist, dürfen nur über eine Zollstelle eingeführt werden, die nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im ...


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