(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Prüfung der Meldungen nach Artikel 56 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
(2) Der Meldung nach Artikel 56 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind Unterlagen und Proben beizufügen, aus denen sich die neuen Erkenntnisse ergeben.
§ 66 PflSchG Übermittlung von Daten ... hinaus Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 33 bis 39 und 42 erlangt hat, an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies durch ...