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§ 48
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§ 48 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Artikel 1 G. v. 06.02.2012
BGBl. I S. 148
, 1281 (
Nr. 7
); zuletzt geändert durch
Artikel 2
Abs. 15 G. v. 20.12.2022
BGBl. I S. 2752
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7
Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
12 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 161 Vorschriften zitiert
Abschnitt 8 Parallelhandel
§ 47
←
→
§ 49
§ 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
§ 48 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.
§ 47
←
→
§ 49
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Zitierungen von
§ 48 PflSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 51 PflSchG Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf
... der Land- oder Forstwirtschaft oder des Gartenbaus erfolgen, gelten die §§ 46 bis
48
und 50 nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechend. (2) Soll das ...
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