Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 PflSchG vom 13.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 PflSchG, alle Änderungen durch Artikel 2 PflGesGEG am 13. Juli 2021 und Änderungshistorie des PflSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2021 geltenden Fassung
§ 7 PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2354
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es

1. zum Schutz gegen die Gefahr

a) der Einschleppung oder Ansiedlung von Schadorganismen in die Mitgliedstaaten,

b) der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Union oder in ein Drittland oder

2. zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganismen und Befallsgegenständen

erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Befördern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken. 2 Es kann dabei insbesondere

1. das Befördern, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen einschließlich des Verbringens im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen abhängig machen

a) von einer Genehmigung oder Anzeige,

b) von einer Untersuchung oder vom Nachweis einer durchgeführten Entseuchung, Entwesung oder anderen Behandlung,

c) von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,

d) von einer bestimmten Verpackung oder Kennzeichnung,

e) von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes, der die Pflanzen erzeugt oder angebaut hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate oder andere Befallsgegenstände in den Verkehr bringt, einführt oder lagert;

2. Vorschriften erlassen über

a) die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,

b) die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung einschließlich der Vernichtung der Befallsgegenstände sowie die Untersuchung von technischen Vorrichtungen zur Behandlung von Befallsgegenständen und die Übertragung dieser Untersuchungen auf Sachverständige,

c) die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbesondere über durchgeführte Untersuchungen, über das Auftreten von Schadorganismen, über deren Bekämpfung sowie über den Verbleib von Befallsgegenständen,

d) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe c,

e) die Schließung von Packungen und Behältnissen sowie die Verschlusssicherung,

f) die Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der zuständigen Behörde,

g) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens oder der Löschung der Zulassung oder Registrierung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau und beim Befördern, Inverkehrbringen oder Lagern von Befallsgegenständen sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten,

h) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Befall mit Schadorganismen untersuchen, einschließlich der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einrichtung als nationales Referenzlabor und der Mindestanforderungen für diese Einrichtungen, des Ruhens der Zulassung oder von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Vorschriften über das Verfahren und die Durchführung von Risikoanalysen durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut) hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in die Europäische Union, der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Union oder der Einschleppung in ein Drittland sowie über die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen über die durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse zu erlassen,

2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Zwecke erforderlich ist, dem Julius Kühn-Institut die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen.



 
(heute geltende Fassung)