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Änderung § 62 PflSchG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 PflSchG, alle Änderungen durch Artikel 375 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des PflSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 62 PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 62 PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 375 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Befugte Zollstellen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen

1. Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsgegenstände zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 geregelt ist, oder

2. Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)