§ 62 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 62 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 375 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Befugte Zollstellen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen |
1. Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsgegenstände zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 geregelt ist, oder 2. Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist. |