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Artikel 5 - Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes (PflSchNOG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Februar 2012 BNatSchG § 5

In § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird die Nummer 6 wie folgt gefasst:

 
„6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln ist nach Maßgabe des § 7 der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmittel ist nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu führen."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 PflSchNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Artikel 7 UmwRGuaÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt ...