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§ 2 - Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1913; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2129-6-3 Umweltschutz
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§ 2 Mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer der in § 1 bezeichneten Anlagen mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen hat; die Zahl der Betriebsbeauftragten für Abfall ist so zu bemessen, daß eine sachgemäße Erfüllung der in § 11 b des Abfallbeseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AbfBeauftrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfBeauftrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AbfBeauftrV Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall
... und Kliniken. Satz 1 gilt nicht für Anlagen in denen Abfälle des § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht ...


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