Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer der in §
1 bezeichneten Anlagen mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen hat; die Zahl der Betriebsbeauftragten für Abfall ist so zu bemessen, daß eine sachgemäße Erfüllung der in § 11 b des Abfallbeseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist.