Betreibern von in §
1 bezeichneten Anlagen soll die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 11b des Abfallbeseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.