Sind ein oder mehrere Betreiber von in §
1 bezeichneten Anlagen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefaßt (Konzern), das beabsichtigt, einen Betriebsbeauftragten für Abfall für den Konzernbereich zu bestellen, und kann das herrschende Unternehmen den Betreibern hinsichtlich der in § 11b Abs. 1 Nr. 4 und 5 und § 11d Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes genannten Maßnahmen Weisungen erteilen, so kann die zuständige Behörde den Betreibern die Bestellung des für den Konzernbereich zuständigen Betriebsbeauftragten für Abfall gestatten; dies setzt voraus, daß im Betriebsbereich der in §
1 bezeichneten Anlagen eine oder mehrere Personen mit der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes bestellt werden, die über die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung im Sinne des § 11c Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes verfügen.