Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Betreiber einer in §
1 bezeichneten Anlage im Einzelfall von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall zu befreien, sofern im Hinblick auf die Größe der Anlage und die Art oder Menge der in ihr entstehenden oder angelieferten Abfälle zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse im Sinne des § 11b Abs. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nicht erforderlich ist.