Das
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für
- 1.
- Luftverunreinigungen,
- 2.
- Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
- 3.
- nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden."
- 2.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 7 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
V. v. 15.04.2013 BGBl. I S. 814
B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274; 2021 BGBl. I S. 123
G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421