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§ 16 - Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft (FinDFwPrV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 274, 510 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 58 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-6-36 Berufliche Bildung
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§ 16 Bewerten der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Für den Prüfungsteil A sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung das fallbezogene Beratungsgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. 2Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils A das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1Für den Prüfungsteil B sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung die Präsentation und das Fachgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. 2Innerhalb der mündlichen Bewertung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten. 3Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils B das arithmetische Mittel berechnet.



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Frühere Fassungen von § 16 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 58 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
aktuell vorher 08.12.2017Artikel 13 Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
aktuellvor 08.12.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FinDFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDFwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FinDFwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (vom 17.12.2019)
... Finanzberatung und zur Geprüften Fachwirtin für Finanzberatung nach den §§ 9 bis 17 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 15 FinDFwPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein ...
§ 21 FinDFwPrV Übergangsvorschriften (vom 17.12.2019)
... Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 16 Absatz 2 findet in diesem Fall keine ...
Anlage 1 FinDFwPrV (zu den §§ 7, 8, 16 und 17) Bewertungsmaßstab und -schlüssel (vom 17.12.2019)
Anlage 3 FinDFwPrV (zu § 18) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... zusätzlich: 1. zu Teil A der Prüfung: a) die Benennung, das nach § 16 Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note, b) die Benennung und die jeweilige ... 2. zu Teil B der Prüfung: a) die Benennung, das nach § 16 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note, b) die Benennung und die jeweilige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Artikel 13 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
... des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben." 2. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die ...