(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen in jeder der beiden Aufgabenstellungen nach
§ 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten.
2Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und
- 2.
- das Fachgespräch nach § 3 Absatz 6.
2Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei werden wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
- 2.
- das Fachgespräch mit zwei Dritteln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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