Gesetz über die Neuordnung der Rundfunkanstalten des Bundesrechts und des RIAS Berlin (Rundfunkneuordnungsgesetz - RundfNOG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 2251-4 Rundfunkwesen
Eingangsformel
Artikel 1 Zustimmung zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts
Artikel 3 Aufhebung des RIAS Berlin Statuts
Artikel 4 Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Artikel 5 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Zustimmung zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem am 17. Juni 1993 unterzeichneten "Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -" wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts



(1) Die Aufgaben der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Deutschlandfunk" als Rundfunkanstalt des Bundesrechts sind zum 31. Dezember 1993 beendet.

(2) (Änderungsvorschrift)

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Artikel 3 Aufhebung des RIAS Berlin Statuts



Das Statut des Senders RIAS Berlin vom 1. Januar 1973 wird gemäß Artikel 2 des Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung zu dem Übereinkommen vom 28. September 1990 (BGBl. II S. 1273) aufgehoben.

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Artikel 4 Ermächtigung zur Neubekanntmachung



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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Artikel 5 Inkrafttreten



Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1994 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die gesetzgebenden Körperschaften aller Länder dem in Artikel 1 dieses Gesetzes genannten Staatsvertrag zugestimmt haben.



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