Das
Achte Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel
1 Nummer 3 Buchstabe a muss wie folgt lauten:
-
- „a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, wenn und soweit sie sonstige berechtigte Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 glaubhaft machen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden." "
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
In Vertretung Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel