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§ 3 - Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIG)

Artikel 1 G. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 446 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 2180-8 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 3 Überprüfung von Unterstützungsbekundungen



(1) Das Bundesverwaltungsamt überprüft die Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen deutscher Staatsangehöriger anhand der in den Formularen angegebenen Daten nach den in § 4 genannten Kriterien.

(2) 1Die Überprüfung erfolgt anhand von Stichproben. 2Die Zahl der Stichproben wird durch das Bundesverwaltungsamt unter Verwendung eines 95-Prozent-Konfidenzintervalls bestimmt. 3Als Zahl der von deutschen Staatsangehörigen gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen im Sinne von Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/788 wird die Zahl gewertet, die der Obergrenze des 95-Prozent-Konfidenzintervalls des Schätzwertes entspricht.

(3) Zur Überprüfung auf unrichtige Angaben im Sinne von § 4 Nummer 5 kann das Bundesverwaltungsamt bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden sowie bei den Auslandsvertretungen folgende Daten abrufen und mit den Daten der ihm vorliegenden Unterstützungsbekundungen abgleichen:

1.
Familienname,

2.
Vornamen,

3.
Tag der Geburt,

4.
Staatsangehörigkeiten,

5.
derzeitige Anschrift.



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Frühere Fassungen von § 3 EBIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIGÄndG)
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2015

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 EBIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EBIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIGÄndG)
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015
Artikel 1 EBIGÄndG Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
... Identifizierungsmittels ist eine solche Registrierung nicht erforderlich." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative
G. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 446
Artikel 2 EBIGEG Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012 (BGBl. I ...

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
Artikel 3 BMeldDigiVEV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative " gestrichen. 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
§ 5d 2. BMeldDÜV Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt (vom 01.04.2012)
... Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012 (BGBl. I ...