Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative - EBIGÄndG)

G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015 (Nr. 43); Geltung ab 01.01.2023
|

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2023 EBIG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6 (neu)

Das Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 446) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Behörden" wird durch das Wort „Behörde" ersetzt.

bb)
Die Wörter „und Prüfung von Online-Sammelsystemen" werden gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Artikel 15 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1)" durch die Wörter „Artikel 20 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55)" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Überprüfung der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative" durch die Wörter „Überprüfung der von deutschen Staatsangehörigen abgegebenen Unterstützungsbekundungen für Europäische Bürgerinitiativen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Das Bundesverwaltungsamt ist deutsche Kontaktstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/788.

(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt im Rahmen seiner ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben sicher, dass Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788 ihr Recht auf Unterstützung von Initiativen wahrnehmen können und in gleicher Weise wie andere Bürgerinnen und Bürger Zugang zu einschlägigen Quellen von Informationen über Initiativen haben.

(4) Das Bundesverwaltungsamt erhebt für seine Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 keine Gebühren oder Auslagen."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang III, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011" durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Das Bundesverwaltungsamt kontrolliert die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt.

(3) Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können Unterstützungsbekundungen durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform nur abgeben, wenn sie ihren Wohnsitz bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung registriert haben. Bei der Nutzung eines notifizierten elektronischen Identifizierungsmittels ist eine solche Registrierung nicht erforderlich."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Unterstützungsbekundungen" die Wörter „deutscher Staatsangehöriger" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Als Zahl der von deutschen Staatsangehörigen gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen im Sinne von Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/788 wird die Zahl gewertet, die der Obergrenze des 95-Prozent-Konfidenzintervalls des Schätzwertes entspricht."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 3 wird Nummer 2.

cc)
Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter „und Ort" werden gestrichen.

dd)
Nummer 5 wird Nummer 4.

ee)
Nummer 6 wird Nummer 5 und die Wörter „und frühere Anschriften" werden durch das Wort „Anschrift" ersetzt.

4.
§ 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist" durch die Wörter „die deutsche Staatsangehörigkeit hat" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „18" durch die Angabe „16" ersetzt.

c)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
sie

a)
durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform abgegeben wurde und nicht den in Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen Anforderungen entspricht oder

b)
per notifiziertem elektronischem Identifizierungsmittel abgegeben wurde und nicht den Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 entspricht,".

d)
Die Nummern 7 und 8 werden durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:

„7.
sie mehrfach abgegeben wurde,

8.
sie nicht innerhalb der Sammlungsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 gesammelt wurde oder der Sammelzeitraum vor der Abgabe durch die Organisatorengruppe bereits beendet wurde oder

9.
sie nicht von der Person abgegeben worden ist, deren persönliche Daten für die Unterstützung verwendet wurden."

5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Anzahl der von deutschen Staatsangehörigen gesammelten Unterstützungsbekundungen einer Europäischen Bürgerinitiative erhöht, indem er eine Unterstützungsbekundung nach Artikel 9 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55; L 334 vom 27.12.2019, S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673 (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 1) geändert worden ist, abgibt und dabei

1.
eigene personenbezogene Daten mehrfach verwendet oder

2.
fremde oder fiktive personenbezogene Daten verwendet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Anhang V Nummer 1 bis 4 oder 5 oder Anhang VII Nummer 1 bis 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2019/788 genannte Angabe nicht richtig macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt."

6.
Folgender § 6 wird angefügt:

§ 6 Übergangsregelung

Für Anträge auf Bescheinigungen über die Übereinstimmung eines individuellen Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55; L 334 vom 27.12.2019, S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673 (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 1) geändert worden ist, die

1.
beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für Europäische Bürgerinitiativen eingereicht werden und

2.
bis einschließlich 31. Dezember 2022 durch die Europäische Kommission registriert worden sind,

ist § 1 Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/788 weiter anzuwenden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist für diese individuellen Online-Sammelsysteme über den 1. Januar 2023 hinaus zuständige Behörde im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788."


Artikel 2 Aufhebung der EBI-Zuständigkeitsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2023 EBIZustV



Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser