(1) Das Bundesverwaltungsamt überprüft die Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen deutscher Staatsangehöriger anhand der in den Formularen angegebenen Daten nach den in
§ 4 genannten Kriterien.
(2)
1Die Überprüfung erfolgt anhand von Stichproben.
2Die Zahl der Stichproben wird durch das Bundesverwaltungsamt unter Verwendung eines 95-Prozent-Konfidenzintervalls bestimmt.
3Als Zahl der von deutschen Staatsangehörigen gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen im Sinne von Anhang VI der
Verordnung (EU) 2019/788 wird die Zahl gewertet, die der Obergrenze des 95-Prozent-Konfidenzintervalls des Schätzwertes entspricht.
(3) Zur Überprüfung auf unrichtige Angaben im Sinne von
§ 4 Nummer 5 kann das Bundesverwaltungsamt bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden sowie bei den Auslandsvertretungen folgende Daten abrufen und mit den Daten der ihm vorliegenden Unterstützungsbekundungen abgleichen:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Tag der Geburt,
- 4.
- Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- derzeitige Anschrift.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative
G. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 446
Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006