§ 5 - Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIG)

Artikel 1 G. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 446 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 2180-8 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 5 Bußgeldvorschriften


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Anzahl der von deutschen Staatsangehörigen gesammelten Unterstützungsbekundungen einer Europäischen Bürgerinitiative erhöht, indem er eine Unterstützungsbekundung nach Artikel 9 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55; L 334 vom 27.12.2019, S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673 (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 1) geändert worden ist, abgibt und dabei

1.
eigene personenbezogene Daten mehrfach verwendet oder

2.
fremde oder fiktive personenbezogene Daten verwendet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Anhang V Nummer 1 bis 4 oder 5 oder Anhang VII Nummer 1 bis 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2019/788 genannte Angabe nicht richtig macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIGÄndG) G. v. 9. November 2022 BGBl. I S. 2015 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 5 EBIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIGÄndG)
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2015

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 EBIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EBIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIGÄndG)
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015
Artikel 1 EBIGÄndG Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
... deren persönliche Daten für die Unterstützung verwendet wurden." 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Bußgeldvorschriften (1) ... verwendet wurden." 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer die Anzahl der von deutschen ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

EBI-Zuständigkeitsverordnung (EBIZustV)
V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1946; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015
§ 1 EBIZustV Zuständigkeit
... Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 446) ...


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