(1) In die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition sind alle Finanzinstrumente im Sinne des §
2 Absatz 2b des
Wertpapierhandelsgesetzes einzubeziehen, welche der Inhaber am Ende des jeweiligen Handelstages hält. Dies gilt insbesondere für Index- und Basket-Produkte und Anteile an Exchange Traded Funds, welche zumindest zu einem Teil Aktien im Sinne des §
30i Absatz 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes beinhalten oder abbilden. Nicht in die Berechnung einzubeziehen sind Anteile an Sondervermögen im Sinne des
Investmentgesetzes, mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Exchange Traded Funds.
(2) Zur Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition sind zunächst das sich aus den Finanzinstrumenten nach Absatz 1 ergebende negative ökonomische Interesse an den ausgegebenen Aktien eines Unternehmens und das sich ergebende positive ökonomische Interesse an den ausgegebenen Aktien dieses Unternehmens zu ermitteln. Danach sind die sich ergebenden Beträge des positiven und negativen ökonomischen Interesses zu saldieren. Überwiegt im Ergebnis dieser Berechnung das negative ökonomische Interesse, besteht eine Netto-Leerverkaufsposition. Für die Berechnung ist bei Derivaten, soweit vorhanden, jeweils der Deltawert des Finanzinstrumentes am Ende des jeweiligen Handelstages zu berücksichtigen.
(3) Für die Berechnung ist die am Ende des jeweiligen Handelstages ausgegebene Anzahl von Aktien aller Gattungen eines Unternehmens maßgeblich. Soweit nur mit Stimmrechten verbundene Aktien ausgegeben wurden, kann zur Bestimmung dieser Anzahl die letzte Veröffentlichung nach §
26a des
Wertpapierhandelsgesetzes herangezogen werden.