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Abschnitt 1 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Mitteilungen und Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Bestandsmitteilungen und -veröffentlichungen für den 26. März 2012 nach § 42b des Wertpapierhandelsgesetzes.

(2) Handelstage im Sinne dieser Verordnung sind die Handelstage gemäß § 30 des Wertpapierhandelsgesetzes.


§ 2 Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition



(1) In die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition sind alle Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes einzubeziehen, welche der Inhaber am Ende des jeweiligen Handelstages hält. Dies gilt insbesondere für Index- und Basket-Produkte und Anteile an Exchange Traded Funds, welche zumindest zu einem Teil Aktien im Sinne des § 30i Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes beinhalten oder abbilden. Nicht in die Berechnung einzubeziehen sind Anteile an Sondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes, mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Exchange Traded Funds.

(2) Zur Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition sind zunächst das sich aus den Finanzinstrumenten nach Absatz 1 ergebende negative ökonomische Interesse an den ausgegebenen Aktien eines Unternehmens und das sich ergebende positive ökonomische Interesse an den ausgegebenen Aktien dieses Unternehmens zu ermitteln. Danach sind die sich ergebenden Beträge des positiven und negativen ökonomischen Interesses zu saldieren. Überwiegt im Ergebnis dieser Berechnung das negative ökonomische Interesse, besteht eine Netto-Leerverkaufsposition. Für die Berechnung ist bei Derivaten, soweit vorhanden, jeweils der Deltawert des Finanzinstrumentes am Ende des jeweiligen Handelstages zu berücksichtigen.

(3) Für die Berechnung ist die am Ende des jeweiligen Handelstages ausgegebene Anzahl von Aktien aller Gattungen eines Unternehmens maßgeblich. Soweit nur mit Stimmrechten verbundene Aktien ausgegeben wurden, kann zur Bestimmung dieser Anzahl die letzte Veröffentlichung nach § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes herangezogen werden.

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