§ 4 Bezeichnung des Emittenten
Das Unternehmen, in dessen ausgegebenen Aktien eine Netto-Leerverkaufsposition besteht (Emittent), ist durch Angabe seiner Firma und der internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) der Aktien zu bezeichnen. Hierbei ist die ISIN der Stammaktien zu verwenden, sofern eine solche vergeben worden ist. Gibt es mehrere Formen der Stammaktien, ist die ISIN derjenigen Stammaktien maßgeblich, die zuerst an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen wurden. Sind nur Vorzugsaktien zugelassen worden, ist die ISIN derjenigen Vorzugsaktien anzugeben, die zuerst an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen wurden.
interne Verweise§ 10 NLPosV Fehlerhafte Mitteilungen ... Bezeichnung des Mitteilungspflichtigen, 3. den Angaben gemäß § 4 , 4. dem Datum der fehlerhaften Mitteilung und 5. dem Datum des Handelstages, ...
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