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§ 5 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 5 Angaben zur Netto-Leerverkaufsposition



Die Mitteilung muss die folgenden Angaben zur erreichten Netto-Leerverkaufsposition enthalten:

1.
die relevante Schwelle gemäß § 30i Absatz 1 Satz 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,

2.
die Angabe, ob die jeweilige Schwelle erreicht, überschritten oder unterschritten wurde,

3.
das Datum, an dem die jeweilige Schwelle erreicht, überschritten oder unterschritten wurde,

4.
die Höhe der Netto-Leerverkaufsposition in Prozent, gerundet auf zwei Nachkommastellen, und

5.
die Anzahl der durch den Emittenten ausgegebenen Aktien, die der Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition zugrunde gelegt wurde.

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Zitierungen von § 5 NLPosV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NLPosV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
... Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu ...
§ 13 NLPosV Angaben zum Emittenten und zur Netto-Leerverkaufsposition
... 30i Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Angaben gemäß § 5 Nummer 2 bis 5 zu ...
§ 16 NLPosV Inhalt der Veröffentlichung
... Bundesanzeiger werden neben den Angaben nach § 13, mit Ausnahme der Angabe nach § 5 Nummer 5, nur die folgenden Angaben zum Veröffentlichungspflichtigen veröffentlicht: ...