(1) Die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 erforderlichen Angaben sind der Bundesanstalt über deren elektronische Meldeplattform unter Nutzung eines der dort zur Verfügung gestellten Verfahren zu übermitteln.
(2) Bei technischen Problemen hat die Mitteilung fristwahrend per Fax zu erfolgen. Die elektronische Mitteilung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die technischen Schwierigkeiten behoben sind.