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Artikel 5 - Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBeamtGewG k.a.Abk.)

G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489 (Nr. 14); Geltung ab 22.03.2012, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 5 Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 BesÜG § 2, § 3, § 6

Das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des § 40 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Wörter „der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 11 werden die Wörter „§ 27 Abs. 10 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „§ 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

2.
Dem § 3 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Stufe 8 wird spätestens zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Endgrundgehalt nach § 27 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden wäre."

3.
§ 6 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BBeamtGewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBeamtGewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2012/2013 (BBVAnpG 2012/2013)
G. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1670
Artikel 4 BBVAnpG 2012/2013 Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2012
... vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, erhalten die aus ...