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Artikel 6 - Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBeamtGewG k.a.Abk.)

G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489 (Nr. 14); Geltung ab 22.03.2012, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 6 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 SG § 30a, § 40, § 45a, § 87

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 96 wie folgt gefasst:

„§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes".

2.
Dem § 30a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der Rahmendienstzeit bewilligt werden. Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird."

3.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres."

b)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Zeitdauer" durch das Wort „Dauer" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Zeitdauer" durch das Wort „Dauer" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Zeitdauer" durch das Wort „Dauer" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt."

4.
§ 45a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

5.
§ 87 Absatz 3 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BBeamtGewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBeamtGewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 9 BwRefBeglG Änderung des Soldatengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt ...