Änderung Artikel 9 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Berichtigung BBeamtGewGBer am 22. März 2012 und Änderungshistorie des BBeamtGewG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
Artikel 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch B. v. 06.07.2012 BGBl. I S. 1489

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 9 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum Sechsten Teil Nummer 7 die Wörter 'bewilligte Freistellungen oder' gestrichen.

2. In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort 'Bundes' die Wörter 'unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1' eingefügt.

3. In § 14 Nummer 8 wird die Angabe 'Absatz 2' gestrichen.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ', soweit dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 27 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird.' ersetzt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

5. § 25 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

6. § 26 Absatz 7 Satz 4 wird aufgehoben.

7. In § 55f Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter '§ 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 7' durch die Wörter '§ 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7' ersetzt.

8. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse' gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse' gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

'Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.'

c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe 'Absatz 2' die Angabe 'Satz 1' eingefügt.

9. § 89a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter 'und die Stellenzulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes' gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

'Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach § 11 und der Ausgleichsbezüge nach § 11a sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9951 zu multiplizieren.'

10. In § 94a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe '§§ 59, 60' durch die Angabe '§§ 55c bis 55e, 59, 60' ersetzt.

11. Dem § 94b wird folgender Absatz 10 angefügt:

'(10) Die §§ 24a und 24b sind anzuwenden.'

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

11a. In der Überschrift vor § 95 werden die Wörter 'bewilligte Freistellungen oder' gestrichen.

12. § 95 wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung

a) In der Überschrift werden die Wörter 'bewilligte Freistellungen oder' gestrichen.

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung '(2)' wird gestrichen.



a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung '(2)' wird gestrichen.

13. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe '§§ 55f' durch die Angabe '§§ 55c bis 55f' ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter '§ 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3' durch die Wörter '§ 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3' ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter '§ 53 Absatz 1 Satz 1' durch die Wörter '§ 53 Absatz 1 Satz 2' ersetzt.

14. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

'(3) Für die Empfänger von Übergangsgebührnissen nach § 11 oder Ausgleichsbezügen nach § 11a gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli 2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.'

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

'(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.'

Ende abweichendes Inkrafttreten







Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed