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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation (VIGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2012 LFGB § 40

§ 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „der in Satz 1 genannten Art und Weise soll" werden die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 1a" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,".

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 2 bis 5" durch die Wörter „Nummer 3 bis 5" ersetzt.

2.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

1.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder

2.
gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist."

3.
In Absatz 2 werden in dem ersten Satzteil nach den Wörtern „eine Information der Öffentlichkeit" die Wörter „nach Absatz 1" eingefügt.

4.
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Öffentlichkeit" die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VIGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VIGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
B. v. 03.06.2013 BGBl. I S. 1426
Bekanntmachung LFGBNB 2013
... 2011 (BGBl. I S. 3044), 3. den am 1. September 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 476), 4. den am 22. März 2012 in ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvF 1/13 - (zu § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs)
B. v. 18.05.2018 BGBl. I S. 650
Entscheidung BVerfGE20180321
... § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), eingeführt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 476), ist insofern mit Artikel 12 Absatz 1 des ...

Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 481
Artikel 3 DüGuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt ...