Die Anlage
1 der
Schiffssicherheitsverordnung vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel
3 der Verordnung vom
18. Mai 2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt C.I.4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.1 werden die Wörter „oder in einer in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie oder in einer Verordnung der Gemeinschaft ausgeschlossen oder beschränkt wird" durch die Wörter „oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ausgeschlossen oder beschränkt wird" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1.2 werden die Wörter „oder in einer in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie oder in einer Verordnung der Gemeinschaft vorgesehen ist" durch die Wörter „oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union vorgesehen ist" ersetzt.
- 2.
- Abschnitt D wird wie folgt geändert:
- a)
- In Unterabschnitt D.II Buchstabe a werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt.
- b)
- In Unterabschnitt D.III wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:
- „1.3
- Das Erfordernis eines gleichwertigen Schutzniveaus gilt auch im Verhältnis zu Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die auf der Grundlage der Verordnung EWG Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7) Verkehrsdienstleistungen im Innergemeinschaftsverkehr erbringen."
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802