Artikel 4 - Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (13. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483 (Nr. 14); Geltung ab 22.03.2012
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Artikel 4 Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 SchAusrV § 2

In § 2 Nummer 2 der Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913) wird die Angabe „Richtlinie 2008/67/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 171 S. 16)" durch die Angabe „Richtlinie 2010/68/EU (ABl. L 305 vom 20.11.2010, S. 1)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 13. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. SchSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Artikel 3 14. SchSAV Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
... Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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