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Artikel 3 - Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (13. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483 (Nr. 14); Geltung ab 22.03.2012
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Artikel 3 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 SchSV Anlage 1

Die Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt C.I.4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1 werden die Wörter „oder in einer in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie oder in einer Verordnung der Gemeinschaft ausgeschlossen oder beschränkt wird" durch die Wörter „oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ausgeschlossen oder beschränkt wird" ersetzt.

b)
In Nummer 1.2 werden die Wörter „oder in einer in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie oder in einer Verordnung der Gemeinschaft vorgesehen ist" durch die Wörter „oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union vorgesehen ist" ersetzt.

2.
Abschnitt D wird wie folgt geändert:

a)
In Unterabschnitt D.II Buchstabe a werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt.

b)
In Unterabschnitt D.III wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:

„1.3
Das Erfordernis eines gleichwertigen Schutzniveaus gilt auch im Verhältnis zu Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die auf der Grundlage der Verordnung EWG Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7) Verkehrsdienstleistungen im Innergemeinschaftsverkehr erbringen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 13. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. SchSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt ...