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Änderung § 3 AZAV vom 01.10.2020

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§ 3 AZAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2020 geltenden Fassung
§ 3 AZAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Maßnahmezulassung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine Maßnahme lässt nach § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine erfolgreiche Teilnahme erwarten, wenn

(Text neue Fassung)

(1) Eine Maßnahme lässt nach § 179 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine erfolgreiche Teilnahme erwarten, wenn

1. Ziele, Dauer und Inhalte der Maßnahme jeweils auf die Voraussetzungen der Zielgruppe und das Maßnahmeziel hin konzipiert sind und

2. sie aktuelle Entwicklungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes berücksichtigt.

vorherige Änderung

(2) Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht jährlich die durchschnittlichen Kostensätze nach § 179 Absatz 1 Satz 2 und § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Bei der Prüfung nach § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ob die Kosten einer Maßnahme angemessen sind, berücksichtigt die fachkundige Stelle insbesondere die Maßnahmekonzeption, einschließlich ihrer Kalkulation.

(4) Bei der Prüfung, ob die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die durchschnittlichen Kostensätze nach § 179 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverhältnismäßig übersteigen, sind die Besonderheiten der Maßnahme und ihre inhaltliche Qualität zu berücksichtigen.

(5)
Soweit eine Maßnahme zugelassen werden soll, für deren Durchführung eine Berechtigung erforderlich ist, ist diese der fachkundigen Stelle vorzulegen.

(6)
1 Die fachkundige Stelle kann Maßnahmebausteine zulassen. 2 Die Zulassung gilt auch für eine aus zugelassenen Maßnahmebausteinen bestehende Maßnahme, wenn der Träger gewährleistet, dass diese Maßnahme individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden und des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes abgestimmt ist, und sie die Voraussetzungen des § 45 oder der §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.



(2) 1 Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht zweijährlich, erstmals im Jahr 2022, die durchschnittlichen Kostensätze nach § 179 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. 2 Grundlage sind die der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen der vorangegangenen zwei Kalenderjahre.

(3) 1 Bei der Prüfung nach § 179 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ob die Kosten einer Maßnahme angemessen sind, berücksichtigt die fachkundige Stelle insbesondere die Maßnahmekonzeption einschließlich ihrer Kalkulation. 2 Der Kostenkalkulation für eine Gruppenmaßnahme ist grundsätzlich eine Gruppengröße von zwölf Teilnehmenden zu Grunde zu legen.

(4) 1 Als besondere Aufwendungen im Sinne des § 179 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch können insbesondere solche Aufwendungen anerkannt werden, die begründet sind durch

1. einen notwendigen überdurchschnittlichen Einsatz von Personal,

2. eine besondere räumliche Ausstattung,

3. eine besondere technische Ausstattung oder

4. eine besondere inhaltliche Ausgestaltung.

2 Als besondere Aufwendungen können auch
Kosten anerkannt werden, die auf eine barrierefreie Ausgestaltung der Maßnahme oder auf eine begründete geringere Teilnehmerzahl zurückzuführen sind.

(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze neben den ihr
nach § 181 Absatz 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegenden Daten auch die allgemeine Preisentwicklung oder die Lohnentwicklung im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigen, sofern der Anstieg bei den durchschnittlichen Kostensätzen die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung nicht übersteigt.

(6) Auf der Grundlage der Prüfung der fachkundigen Stelle soll die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung
nach § 179 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch von einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse an der Maßnahme und dem Nachweis notwendiger überdurchschnittlicher technischer, organisatorischer oder personeller Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme abhängig machen.

(7)
Soweit eine Maßnahme zugelassen werden soll, für deren Durchführung eine Berechtigung erforderlich ist, ist diese der fachkundigen Stelle vorzulegen.

(8)
1 Die fachkundige Stelle kann Maßnahmebausteine zulassen. 2 Die Zulassung gilt auch für eine aus zugelassenen Maßnahmebausteinen bestehende Maßnahme, wenn der Träger gewährleistet, dass diese Maßnahme individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden und des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes abgestimmt ist, und sie die Voraussetzungen des § 45 oder der §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.