Die Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter vom
12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die durch Artikel
349 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird die Angabe „(Einstufungshöchstgrenzenverordnung - EinstufHöGrV)" angefügt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „sowie der bundesunmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „für den Bereich der Unfallversicherung" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 4 wird Absatz 3 und im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen.
- e)
- Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Absatz 4" wird durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- f)
- Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „oder ein Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen und wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- c)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt und werden nach dem Wort „Geschäftsführer" die Wörter „der bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 6 die Besoldungshöchstgrenze."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach der Angabe „Absatz 1" werden die Wörter „oder Absatz 2" eingefügt.
- e)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813