§ 21 - Bausparkassengesetz (BauSparkG)

neugefasst durch B. v. 15.02.1991 BGBl. I S. 454; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Geltung ab 01.01.1973; FNA: 7691-2 Bausparförderung
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§ 21 (Inkrafttreten)


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Zitierungen von § 21 BauSparkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BauSparkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauSparkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 08.01.1973 BGBl. I S. 17; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.04.2016 BGBl. I S. 622
§ 2 FinDABefugV
... Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über Bausparkassen auch im Land ...


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