§ 2a Unwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen mit beherrschender Wirkung
Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer anderen Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern es sich bei der anderen Person nicht um eine Bausparkasse handelt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG ... bleiben jeweils unberührt." 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Unwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen mit ... 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Unwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen mit beherrschender Wirkung ...
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