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Zitierungen von § 6a BauSparkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a BauSparkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauSparkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse ( § 6a Absatz 1 Satz 2 BauSparkG ) nach Zeitaufwand 20.4 Befreiung von der Pflicht zur ... von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen ( § 6a Absatz 2 Satz 2 BauSparkG ) nach Zeitaufwand 20.5 Entscheidung über die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungs- masse ( § 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen) 505 3.1.4 Befreiung ... von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen ( § 6a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen) 500 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG
... § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c bleibt hiervon unberührt." 8. § 6a wird wie folgt gefasst: „§ 6a Vorgaben für Zuteilungsmassen  ... hiervon unberührt." 8. § 6a wird wie folgt gefasst: „ § 6a Vorgaben für Zuteilungsmassen (1) Grundsätzlich darf eine Bausparkasse nur ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 43 PrüfbV Darstellung des Kollektivgeschäftes sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen
... eingehalten wurden, 6. ob die erforderlichen Maßnahmen nach § 6a BauSparkG zur Vermeidung von Währungsrisiken getroffen worden sind und 7.  ...
 
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