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Änderung § 35d StVZO vom 03.07.2021

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§ 35d StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung
§ 35d StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen


(Text neue Fassung)

§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum


vorherige Änderung

Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.



(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.

(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.