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Änderung § 58 StVZO vom 01.08.2013

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§ 58 StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 58 StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer


(Text neue Fassung)

§ 58 Geschwindigkeitsschilder


vorherige Änderung

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.



(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.

(2) 1 Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. 2 Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.

(2a) 1 Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. 2 Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein

1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 60 km/h,

2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,

3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s².

(4) 1 Absatz 3 gilt nicht für

1. die in
§ 36 Absatz 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,

2. land-
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,

3. land-
oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.

2
Die Vorschrift des § 36 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) 1 Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an
der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. 2 An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)