Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2019 aufgehoben

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Kostenverordnung - BDBOS-KostV)

V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 998 (Nr. 19); aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 10.05.2012; FNA: 200-7-2 Behördenaufbau
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Eingangsformel
§ 1 Gebühren
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Eingangsformel



Auf Grund des § 15b Absatz 2 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Gebühren


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) erhebt für die in § 15a des BDBOS-Gesetzes genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 2 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Für Amtshandlungen nach § 15a Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, können Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Mai 2012.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich

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Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


Anlage hat 1 frühere Fassung

Gebühren-
nummer
Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung Gebühr in Euro
1Erteilung eines Zertifikats nach § 15a
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung
eines Endgerätes durch die BDBOS
234
zuzüglich 2,37
pro Leistungsmerkmal
2Erteilung eines Zertifikats nach § 15a
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
für eine Funkleitstelle mit Überprüfung
eines Endgerätes durch die BDBOS
263
zuzüglich 11,82
pro Leistungsmerkmal
und zuzüglich
42,54 pro Testfall
3Erteilung eines Zertifikats nach § 15a
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
für ein sonstiges Endgerät (außer Funk-
leitstellen) ohne Überprüfung eines End-
gerätes durch die BDBOS
170
zuzüglich 2,37
pro Leistungsmerkmal
4Erteilung eines Zertifikats nach § 15a
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
für ein sonstiges Endgerät (außer Funk-
leitstellen) mit Überprüfung eines End-
gerätes durch die BDBOS
198
zuzüglich 11,82
pro Leistungsmerkmal
und zuzüglich
42,54 pro Testfall
5Erteilung eines Änderungszertifikats nach
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset-
zes für eine Funkleitstelle ohne Über-
prüfung durch die BDBOS
328
zuzüglich 76
pro Änderungsfallgruppe
zuzüglich 4,73
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
6Erteilung eines Änderungszertifikats nach
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset-
zes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung
durch die BDBOS
384
zuzüglich 113
pro Änderungsfallgruppe
und zuzüglich
42,54 pro Testfall
7Erteilung eines Änderungszertifikats nach
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset-
zes für ein sonstiges Endgerät (außer
Funkleitstellen) ohne Überprüfung durch
die BDBOS
263
zuzüglich 76
pro Änderungsfallgruppe
zuzüglich 4,73
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
8Erteilung eines Änderungszertifikats nach
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset-
zes für ein sonstiges Endgerät (außer
Funkleitstellen) mit Überprüfung durch
die BDBOS
320
zuzüglich 113
pro Änderungsfallgruppe
und zuzüglich
42,54 pro Testfall
9Entscheidung über die angezeigte Ände-
rung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 des
BDBOS-Gesetzes
70
10Ausnahmegenehmigung zur Verwendung
nicht zertifizierter Endgeräte im Digital-
funk BOS nach § 15a Absatz 4 Satz 1
des BDBOS-Gesetzes
121



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013



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