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§ 15b - BDBOS-Gesetz (BDBOSG)

G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2039 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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§ 15b Erlass von Rechtsverordnungen; Widerspruchsgebühren



(1) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens und den Inhalt der Zertifikate nach § 15a Absatz 1 bis 3, insbesondere über

1.
die Anforderungen an den Antrag, die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge, die Mitwirkungspflichten von Antragstellern und die Veröffentlichung erteilter Zertifikate,

2.
die Form und die Voraussetzungen einer Veröffentlichung der von der Bundesanstalt vorgegebenen

a)
Leistungsmerkmale einschließlich der dazugehörigen Leistungsbeschreibungen, die sich auch auf die Bedienbarkeit beziehen können,

b)
Einstufung einzelner Leistungsmerkmale als zwingend erforderlich,

c)
weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 sowie

d)
Prüfkriterien nach § 15a Absatz 2 Satz 3,

3.
die Dauer der in § 15a Absatz 5 genannten Übergangsfrist; die Übergangsfrist endet spätestens am 31. Dezember 2011,

4.
die Maßstäbe für die Einstufung einer Änderung eines bereits zertifizierten Endgerätes als wesentlich oder unwesentlich und die Einzelheiten der Anzeige nach § 15a Absatz 3 Satz 4.

2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(2) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 1 und § 15a werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 3Die Auslagen können abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden. 4Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(2a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung diejenige Stelle des Bundes, die für den Bund Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS ist.

(3) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1, 2 und 2a bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) 1Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. 3Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. 4Über die Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 2 und 3 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.





 

Frühere Fassungen von § 15b BDBOSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 41 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 8 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2251
aktuellvor 01.08.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15b BDBOSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15b BDBOSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDBOSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15a BDBOSG Zertifizierung von Endgeräten (vom 05.04.2017)
... Bundesanstalt zertifiziert auf der Grundlage der entsprechend der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 veröffentlichten Leistungsmerkmale ein Endgerät als für den Digitalfunk BOS ... anhand der von der Bundesanstalt festgelegten und gemäß der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 veröffentlichten Prüfkriterien vor. Die Bundesanstalt kann die Prüfung ... Einstufung einer Änderung als wesentlich oder unwesentlich wird durch Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geregelt. (4) Auf Antrag kann die Bundesanstalt eine befristete und ... von Absatz 1 Satz 1 dürfen Endgeräte bis zum Ablauf der in der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 festgelegten Übergangsfrist auch ohne eine Zertifizierung im Digitalfunk BOS verwendet ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2120; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2251
Artikel 1 1. BDBOSGÄndG Änderung des BDBOS-Gesetzes
... Bundesministerien" ersetzt. 3. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c eingefügt: „§ 15a Zertifizierung von Endgeräten  ... Die Bundesanstalt zertifiziert auf der Grundlage der entsprechend der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 veröffentlichten Leistungsmerkmale ein Endgerät als für den Digitalfunk ... der von der Bundesanstalt festgelegten und gemäß der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 veröffentlichten Prüfkriterien vor. Die Bundesanstalt kann die Prüfung ... einer Änderung als wesentlich oder unwesentlich wird durch Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geregelt. (4) Auf Antrag kann die Bundesanstalt eine ... Absatz 1 Satz 1 dürfen Endgeräte bis zum Ablauf der in der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 festgelegten Übergangsfrist auch ohne eine Zertifizierung im ... 1 Satz 2 zu treffen, um die weitere Nutzung der Endgeräte zu unterbinden. § 15b Erlass von Rechtsverordnungen; Widerspruchsgebühren (1) Das Bundesministerium des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

BDBOS-Kostenverordnung (BDBOS-KostV)
V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 998; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Eingangsformel BDBOS-KostV
... Grund des § 15b Absatz 2 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 ...