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Änderung § 2 SanDVergV vom 01.01.2016

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§ 2 SanDVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 2 SanDVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Bereitschaftsdienst


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die während eines Kalendermonats geleisteten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme der Sanitätsoffiziere während des Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die während eines Kalendermonats geleisteten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt:


Stufe | Durchschnittlich anfallende
tatsächliche Inanspruchnahme | Berücksichtigung
zu

I | bis zu 25 % | 60 %

II | mehr als 25 % | 75 %

III | mehr als 40 % | 90 %.


2 Die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes ist damit abgegolten.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Sanitätsoffiziere werden einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stufen zugeordnet. 2 Die Zuordnung richtet sich nach der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Sanitätsoffiziere in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste. 3 Der Berechnung werden drei zusammenhängende Kalendermonate zugrunde gelegt. 4 Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können. 5 Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. 6 Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.



(2) 1 Die Anspruchsberechtigten werden jeweils einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stufen zugeordnet. 2 Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtigten in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen. 3 Der Berechnung werden drei zusammenhängende Kalendermonate zugrunde gelegt. 4 Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können. 5 Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. 6 Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.