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Änderung § 1 SanDVergV vom 01.01.2016

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§ 1 SanDVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 1 SanDVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen


(Text alte Fassung)

Eine Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft erhalten Sanitätsoffiziere mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A,

1. für die dieselbe regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt wie für Beamte des Bundes,

(Text neue Fassung)

Eine Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft erhalten Sanitätsoffiziere, Sanitätsfeldwebel und Sanitätsunteroffiziere (Anspruchsberechtigte) mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A,

1. für die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt,

2. deren Arbeitszeit automatisiert erfasst wird und

3. die in Bundeswehrkrankenhäusern Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder Rufbereitschaft leisten, wenn die geleisteten Zeiten aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Freistellung vom Dienst ausgeglichen werden können.



 (keine frühere Fassung vorhanden)