Artikel 2 - Verordnung zur Regelung der Sanitätsoffiziersvergütung (SanOffzVergVEV k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000 (Nr. 19); Geltung ab 01.01.2011
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SzBelVergV § 3

§ 3 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5 wird die Angabe „gem." durch das Wort „nach" und das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
neben einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Regelung der Sanitätsoffiziersvergütung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SanOffzVergVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanOffzVergVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 9 ProfBesNeuG Änderungen weiterer Vorschriften
... mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist, werden die ...


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