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Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (SzBelVergV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1989 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 874
Geltung ab 01.06.1989; FNA: 2032-1-22 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Eingangsformel



Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 240) neu gefaßten § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 261) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen verordnet:


§ 1 Anspruchsvoraussetzungen



(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Besoldungsordnung A, die

1.
mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,

2.
mehr als 16 und höchstens 24 Stunden

zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten eine Vergütung.

(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn

1.
der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,

2.
eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden kann und

3.
die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten wurde.

Während des vierten bis sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt wird in der Regel die Vergütung gewährt.




§ 2 Vergütung



(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1

-
Nummer 1 12,78 Euro,

-
Nummer 2 25,56 Euro.

(2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1

-
Nummer 1 17,90 Euro,

-
Nummer 2 35,79 Euro.




§ 3 Ausschluß des Anspruchs



Die Vergütung wird nicht gewährt

1.
für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienstantritt,

2.
Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3.
neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,

4.
für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,

5.
mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss nach Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes,

6.
für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen und

7.
neben einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung.




§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in Kraft.