1Die Angaben nach
§ 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden.
2Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in
§ 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft geben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434