§ 12 - Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Geltung ab 01.01.2013, §§ 1 bis 3 und Anlagen ab 01.11.2012; FNA: 7100-1-11 Gewerbeordnung
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§ 12 Statusbezogene Informationspflichten


§ 12 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Der Gewerbetreibende hat dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:

1.
seinen Namen und seinen Vornamen sowie die Firma der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,

2.
seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

3.
ob er in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist

a)
als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oder

b)
als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung,

3a.
wie sich die Eintragung nach Nummer 3 überprüfen lässt,

4.
die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie

5.
die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.

(2) Besitzt der Gewerbetreibende auch eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung, so werden die Informationspflichten nach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung erfüllt, sofern die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind.

(3) 1Die Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. 2In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen.

(4) Sonstige Vorschriften über Informationspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung V. v. 9. Oktober 2019 BGBl. I S. 1434 m.W.v. 1. August 2020

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Frühere Fassungen von § 12 FinVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
vom 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
aktuell vorher 20.12.2018Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
vom 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
aktuellvor 01.08.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 FinVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FinVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 FinVermV Beschäftigte (vom 01.08.2020)
... hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18a erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die ...
§ 22 FinVermV Aufzeichnungspflicht (vom 01.08.2020)
... im Sinne des § 11a Absatz 3 geschaffen wurden, 2. der Nachweis, dass die in den §§ 12 oder 12a und den §§ 13, 15 und 17 oder § 17a Satz 1 genannten Angaben rechtzeitig ...
§ 24 FinVermV Prüfungspflicht (vom 20.04.2023)
... hat 1. auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer ... internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den ... durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Pflichten überprüfen lassen und der Behörde den ...
§ 26 FinVermV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2023)
... des Anlegers besser entsprechende Finanzanlage anbieten kann, 5. entgegen § 12 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
Artikel 1 FinVermVÄndV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Information des Anlegers ... die Wörter „oder nach § 34h Absatz 1" eingefügt. 8. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 ... die Wörter „oder § 34h Absatz 1" eingefügt. 9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Information des Anlegers ... Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. der Nachweis, dass die in den §§ 12 oder 12a und den §§ 13, 15 und 17 oder § 17a Satz 1 genannten Angaben rechtzeitig ... internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den ...

Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Artikel 2 GewAnzVuFinVermVÄndV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
...  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ §§ 12 bis 23" durch die Angabe „§§ 11a bis 23" ersetzt. b) In ... 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12 Absatz 1" gestrichen. b) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 bis 4 ... c) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: „5. entgegen § 12 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411
Artikel 2 VersVermVEV 2018 Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung" eingefügt. 2. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „§ 34e Absatz 1" durch die Angabe „2" und die Angabe ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV
... 2017 (ABl. L 329 vom 28.8.2017, S. 4) geändert worden ist, entsprechend." 12. § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Familiennamen" wird durch das ... 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden vor der Angabe „ § 12 Absatz 1" die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder" ...


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