1Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach §
34f Absatz 1 oder §
34h Absatz 1 der
Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.
2Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
3In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:
- 1.
- der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname,
- 2.
- die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
- 3.
- der Geburtstag und -ort sowie
- 4.
- die Anschrift.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 26 FinVermV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2023) ... Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen eines Anlegers verschafft, 18. entgegen § 21 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205