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Änderung Anlage 2 FinVermV vom 22.07.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 FinVermV, alle Änderungen durch Artikel 27 AIFM-UmsG am 22. Juli 2013 und Änderungshistorie der FinVermV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 2 FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
Anlage 2 FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 11 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK"


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK" *)


vorherige Änderung nächste Änderung

nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung (Investmentvermögen)/§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung (Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft)/§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes)



nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung (offene Investmentvermögen)/§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung (geschlossene Investmentvermögen)/§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes)

(Textabschnitt unverändert)

Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung 'Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK' (BGBl. 2012 I S. 1018)


vorherige Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.:

Änderung die in obiger Bilddatei nicht durchgeführt wurden:

a) In der Überschrift wird vor dem Wort 'Investmentvermögen' das Wort 'offene' eingefügt, werden die Wörter 'Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft' durch die Wörter 'geschlossene Investmentvermögen' ersetzt und wird das Wort 'sonstigen' gestrichen.

b) In Nummer 3 werden die Wörter 'Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes' durch die Wörter 'offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs' ersetzt.

c) In Nummer 4 wird das Wort 'Fonds' durch die Wörter 'Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs' ersetzt.

d) In Nummer 5 wird das Wort 'sonstige' gestrichen.

Fundstelle: Artikel 27 Abs. 11 Nr. 8 G. v. 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)

 (keine frühere Fassung vorhanden)